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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Verkaufs- und Lieferbedingungen der ENVIBOW Roman Scholl e.K., Overath

(Stand: Januar 2025)

 

1. Angebot und Vertragsabschluss 

Alle Angebote, Verkäufe und Lieferungen erfolgen aufgrund nachstehender Bedingungen. Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt ist. Bis dahin gilt unser Angebot als unverbindlich. Telefonische, telegrafische oder mündliche Bestellungen, Ergänzungen, Änderungen usw. bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. Etwa von Auftraggebern gemachte Vorschriften, Bemerkungen usw., die sich mit diesen Bedingungen nicht decken, sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich anerkannt wurden. Maße, Gewichte, Abbildungen, Bezeichnungen und Zeichnungen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich von uns bestätigt wird. An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das sachenrechtliche und geistige Eigentum vor. Sie dürfen ohne Genehmigung von uns anderen nicht zugänglich gemacht werden und sind auf unser Verlangen zurückzugeben. Der Besteller hat dafür einzustehen, dass von ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen in Schutzrechte Dritter nicht eingreifen. Wir sind dem Besteller gegenüber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob durch Abgabe von Angeboten, ob aufgrund ihm eingesandter Ausführungszeichnungen und im Falle der Ausführung irgendwelche Schutzrechte Dritter verletzt werden. Ergibt sich für uns trotzdem eine Haftung gegenüber Dritten, so hat der Besteller uns bei Regressansprüchen schadlos zu halten.

2. Preise 

Die Preise werden in EURO zzgl. Mehrwertsteuer gestellt und gelten ab Werk ausschließlich Verpackung, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Sie beruhen auf den am Tage der Angebots- oder Auftrags-bestätigung geltenden Kostenfaktoren. Für den Fall, dass sich die Material- und Hilfsstoffe, die Fracht und Energiekosten, die Löhne u. ä. bis zum Tage der Lieferung erhöhen sollten, behalten wir uns eine entsprechende Preiserhöhung bzw. Nachberechnung vor, sofern Lieferung und Erbringung der Leistung später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen.

3. Lieferbedingungen 

Die Angaben von Lieferfristen sind annähernd und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sind Rückfragen wegen der Ausführung zu halten, so wird die Lieferzeit von dem Tage an gerechnet, an welchem derartige Fragen klar gestellt und beide Teile über alle Bestimmungen des Vertragsabschlusses einig sind. Die Lieferzeit bezieht sich auf die Fertigstellung in unserem Werk. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers und die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine voraus. Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb unseres Machtbereiches liegen, z. B. Betriebsstörungen durch Mobilmachung, Krieg, Blockade, Unruhen, Aus- und Einfuhrverbote, Brand, Streik, Arbeitsaussperrung, Maschinenbruch, Energieversorgung, Mangel an Roh- und Betriebsstoffen infolge verspäteter Lieferung des Unterlieferers, verlängern die Lieferzeit angemessen. Teillieferungen sind zulässig.

4. Versand 

Der Versand erfolgt in jedem Falle auf Rechnung und Gefahr des Käufers, auch wenn frei Bestimmungsort geliefert wird. Dieses gilt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel erfolgt, wenn nicht ganz bestimmte Weisungen gegeben sind, nach bestem Ermessen ohne Haftung für billigste Verfrachtung. Die Gefahr geht mit der Meldung der Versandbereitschaft, spätestens aber mit der Übergabe an den Frachtführer auf den Käufer über. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so sind wir zur Versicherung gegen alle in Betracht kommende Risiken auf Kosten des Bestellers berechtigt.

5. Verpackung

Eine erforderliche und vorgeschriebene Verpackung wird, soweit sie im Preis nicht eingeschlossen ist, billigst berechnet. Verpackungen werden nur in einwandfreiem Zustand und wenn sie frachtfrei an uns zurückgesendet wurden, zurück genommen.

6. Mängelhaftung 

Entspricht eine gelieferte Sache nicht der vertraglich vereinbarten oder gesetzlichen Beschaffenheit, so ist unsere Haftung auf den Anspruch auf Nacherfüllung beschränkt. Dem Besteller bleibt jedoch das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung nach Ablauf einer angemessenen Frist zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, es sei denn, diese sind auf grob fahrlässiges Verhalten unsererseits zurückzuführen oder betreffen die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder die Verletzung einer Kardinalpflicht. Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen innerhalb von acht Tagen nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Die Mängelhaftung entfällt, wenn der Besteller ohne unsere Zustimmung innerhalb der Nacherfüllungsfrist Nachbesserungsarbeiten selbst vorgenommen hat.

7. Zahlungsbedingungen 

Die Zahlung hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, innerhalb zehn Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von dreißig Tagen netto zu erfolgen. Lohnarbeiten sind grundsätzlich sofort nach Erhalt der Rechnung netto zahlbar. Werden Zahlungen gestundet oder später als vereinbart geleistet, so werden für die Zwischenzeit Zinsen in Höhe von 2% über dem Basiszinssatz der EZB berechnet, ohne dass es einer weiteren Inverzugsetzung bedarf. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, es sei denn, die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers berechtigen uns, Vorauszahlung für die noch ausstehende Lieferung aller laufenden Vertragsabschlüsse zu beanspruchen. Berechtigte Zweifel sind gegeben, wenn ein bundesweit anerkannter Kreditversicherer oder Auskunftei eine Kreditanfrage negativ bescheidet oder Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden äußert. Leistet der Besteller die Vorauszahlung innerhalb einer angemessenen Frist nicht, sind wir berechtigt, von sämtlichen oder einzelnen Lieferverträgen durch einseitige Erklärung zurückzutreten.

8. Eigentumsvorbehalt 

Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurück zu nehmen; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt, sofern nicht die Bestimmungen über Verbraucherdarlehensverträge zur Anwendung kommen, kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura Endbetrages (einschl. MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dieses jedoch der Fall, dann können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand 

Mit dem Zustandekommen des Auftrages vereinbaren die Vertragsparteien gleichzeitig und ausdrücklich unseren jeweiligen Firmensitz als Erfüllungsort und Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis. Dieses gilt insbesondere für die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

10. Allgemeines 

Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen richten sich nach deutschem Recht. Es ist für die auf dieser Grundlage geschlossenen Verträge und ihre Auslegung ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgebend. Einkaufsbedingungen des Bestellers, die mit diesen Bedingungen im Widerspruch stehen, sind für uns unverbindlich, auch wenn sie der Besteller zugrunde gelegt hat und wir ihrem Inhalt nicht gesondert widersprechen bzw. widersprochen haben. Der Liefervertrag wird durch die Unwirksamkeit einzelner seiner Bestimmungen nicht im Ganzen unwirksam. Eine etwa unwirksame Bestimmung ist durch eine ihrem Sinn entsprechende oder nahekommende wirksame Bestimmung zu ersetzen.