Gut zu wissen - Der gesetzliche Hintergrund
Als Hintergrund verweisen wir darauf, dass der Arbeitgeber laut § 6 Abs. 12 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) verpflichtet ist, ein Verzeichnis aller Gefahrstoffe zu führen, mit denen im Betrieb umgegangen wird bzw. die freigesetzt werden können.
Die Angaben können schriftlich festgehalten oder auf elektronischen Datenträgern gespeichert werden.
Das Verzeichnis ist bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben und einmal jährlich zu überprüfen. Es ist kurzfristig verfügbar aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.