Als Hintergrund verweisen wir darauf, dass der Arbeitgeber laut § 6 Abs. 12 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) verpflichtet ist, ein Verzeichnis aller Gefahrstoffe zu führen, mit denen im Betrieb umgegangen wird bzw. die freigesetzt werden können.
Die Angaben können schriftlich festgehalten oder auf elektronischen Datenträgern gespeichert werden.
Das Verzeichnis ist bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben und einmal jährlich zu überprüfen. Es ist kurzfristig verfügbar aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Das Gefahrstoffkataster hat den Zweck, einen Überblick über die im Betrieb hergestellten oder verwendeten Gefahrstoffe zu geben. Es liefert diverse Daten zur Ermittlung verschiedener Informationen, die nach Betriebssicherheitsverordnung, Wasserhaushaltsgesetz und Gefahrstoffverordnung benötigt werden. Selbstverständlich ist es auch eine gute Grundlage für die Gefahrstofflagerung, den Umgang mit den Stoffen sowie die Gefährdungsbeurteilung.